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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 08.09.2003, Aktenzeichen: BVerwG 9 C 1.03 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 C 1.03

Urteil vom 08.09.2003


Leitsatz:1. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt voraus, dass die Investitionen zur Minderung zumindest eines der in § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Parameter führen, bei dem die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schwellenwerte überschritten sind und der deswegen in den maßgeblichen Festsetzungsbescheiden abgaberelevant gewesen und in diesem Sinne "bewertet" ist.

2. Ein "zu behandelnder Abwasserstrom" im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt keine entsprechenden Regelungen in einem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid voraus. Ausreichend ist, dass die Behandlung des Abwasserstroms nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist.
Rechtsgebiete:AbwAG
Vorschriften:AbwAG § 3 Abs. 1, AbwAG § 4 Abs. 1, AbwAG § 6, AbwAG § 10 Abs. 3 Anlage zu § 3,
Stichworte:Abwasserabgabe, Teilabwasserstrom, Lenkungswirkung, Schwellenwert, bewerteter Schadstoff, zu behandelnder Abwasserstrom, Verrechnung von Investitionskosten.,
Verfahrensgang:VG Darmstadt VG 4 E 2678/99 (3) vom 23.10.2002

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