JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 08.07.1998, Aktenzeichen: BVerwG 11 A 30.97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Planbetroffener, der bezweifelt, daß der bisher erreichte Stand der Sicherheitstechnik ausreicht, um die Gefahren des Eisenbahnverkehrs zu beherrschen, ist gehalten, mit seinen Sicherheitsbedenken als Einwender hervorzutreten. Anderenfalls muß er sich insoweit den Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegenhalten lassen. 2. Grundsätzlich kann in einem Planfeststellungsverfahren nicht entschieden werden, welche Beschaffenheit die auf der Eisenbahnstrecke verkehrenden Fahrzeuge aufweisen müssen, um als sicher zu gelten. 3. Die Rechtsordnung erkennt dem Grundbesitz gegenüber "ästhetischen" Beeinträchtigungen eines Ortsbildes durch den Ausbau einer Bahnstrecke keinen Schutz zu. Urteil des 11. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 - |
| Rechtsgebiete: | AEG, VwVfG, Haftpflichtgesetz, BHO, BNatSchG, BauGB, EBO |
| Vorschriften: | AEG § 4 Abs. 1 Satz 1, AEG § 18 Abs. 1 Satz 1, AEG § 20 Abs. 2 Satz 1, VwVfG § 32, VwVfG § 73 Abs. 8, Haftpflichtgesetz § 1, BHO § 7 Abs. 1, BNatSchG § 8 Abs. 2 und 3, BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, EBO § 2 Abs. 1 Satz 2, EBO §§ 18 ff., |
| Stichworte: | Eisenbahn, Planfeststellung, Anhörungsverfahren, Änderung der Planung, Einwendungsfrist, Präklusion, Betriebssicherheit, anerkannte Regeln der Technik, Planrechtfertigung, Schutz des Ortsbildes, Lebensqualität, ästhetische Beeinträchtigung., |
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