JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 08.03.2002, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 23.01
| Leitsatz: | Eine Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung erfüllt im Regelfall die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG. Etwas anderes gilt, wenn die Mitarbeit durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden war. Hierzu reicht die Ausnutzung persönlicher Schwächen oder von Konfliktsituationen im Allgemeinen nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr eine außergewöhnliche Notlage, bei der dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutet werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen. |
| Rechtsgebiete: | BerRehaG |
| Vorschriften: | BerRehaG § 1, BerRehaG § 4, |
| Stichworte: | Rehabilitierung, berufliche Ausschlussgründe, Verstoß des Betroffenen gegen Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Stasi-Mitarbeit, Spitzeltätigkeit, drittschädigend, Freiwilligkeit der Mitarbeit, Ausnutzung persönlicher Schwächen, Druck, Zumutbarkeit., |
| Verfahrensgang: | VG Cottbus VG 1 K 1428/98 |
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