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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 07.09.2000, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 31.99 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 31.99

Urteil vom 07.09.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1.) Bei der Bewilligung der Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr nach § 45 a PBefG können die Landesbehörden die anzurechnende Zahl der Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen nicht unter Berufung auf "landestypische Durchschnittswerte" abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV festlegen.

2.) Die Möglichkeit, dass auf einen mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch bereits Vorauszahlungen geleistet wurden, schließt die Zuerkennung von Rechtshängigkeitszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB nicht von vornherein aus.

Urteil des 3. Senats vom 7. September 2000 - BVerwG 3 C 31.99 -

I. VG Potsdam vom 01.08.1997 - Az.: VG 3 K 1597/96 -
II. OVG Frankfurt/O. vom 30.06.1999 - Az.: OVG 4 A 11/98 -
Rechtsgebiete:PBefG, PBefAusglV
Vorschriften:PBefG § 39, PBefG § 45 a, PBefG § 57 Nr. 9, PBefAusglV § 3,
Stichworte:Ausbildungsverkehr, Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr, Ausgleichszahlungen für -, Prozesszinsen.,

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