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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 06.02.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.02 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.02

Urteil vom 06.02.2003


Leitsatz:1. Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich ein Hilfesuchender tatsächlich aufhält, leistet bei der Hilfe in einer Einrichtung auch dann im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorläufig, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers im Inland im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und feststeht, dass kein anderer örtlicher Träger für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist.

2. Der in diesen Fällen dem vorläufig leistenden örtlichen Träger nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe kann dem Kostenerstattungsbegehren nicht entgegenhalten, dass die aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreichen.
Rechtsgebiete:BSHG
Vorschriften:BSHG § 97 Abs. 2 Satz 3, BSHG § 103 Abs. 1 Satz 2, BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung, Ausnahme bei vorläufiger Leistungsgewährung, Anstaltsort, Schutz des -s, Aufenthalt, gewöhnlicher, vorläufige Eintrittspflicht bei nicht vorhandenem oder nicht feststellbarem -, Einrichtung, vorläufige Leistungspflicht bei Hilfe in -, Eintrittspflicht, vorläufige - bei Hilfe in Einrichtung, Kostenerstattung bei vorläufiger Leistung, Hilfe in Einrichtung, Leistungsgewährung, vorläufige - bei Hilfe in Einrichtung, Sozialhilfe, Kostenerstattung zwischen Trägern der -, Bagatellgrenze, vorläufige Eintrittspflicht bei Hilfe in Einrichtung,
Verfahrensgang:VG Mainz VG 1 K 1342/99.MZ vom 15.03.2001
OVG Rheinland-Pfalz OVG 12 A 10851/01 vom 15.11.2001

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