JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 06.02.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 34.02
| Leitsatz: | Dem infolge Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht auch dann ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den für den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Träger zu, wenn der Hilfeempfänger nach Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht sogleich, sondern erst nach einer stationären Heilbehandlung eine neue Wohnung bezogen hat. |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Vorschriften: | BSHG § 107, |
| Stichworte: | Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs", Kostenerstattung, Anspruch auf - des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers, gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers, Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers, Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs, Zuständigkeit, Wechsel der örtlichen - als Grundlage eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers., |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig VG 10 A 430/99 vom 19.09.2001 OVG Schleswig OVG 2 L 275/01 vom 07.08.2002 |
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