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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 05.09.2006, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 20.05 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 1 C 20.05

Urteil vom 05.09.2006


Leitsatz:1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.

2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Elternteils bestehen.
Rechtsgebiete:GG, VwVfG, VwGO, AufenthG, AuslG, StAG, HumHAG
Vorschriften:GG Art. 16 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, VwVfG § 39 Abs. 1, VwVfG § 48 Abs. 1, VwVfG § 48 Abs. 3, VwGO § 114 Satz 2, AufenthG § 23 Abs. 2, AuslG § 42 Abs. 1, AuslG § 50 Abs. 1, StAG § 4 Abs. 3 Satz 1, HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge),
Stichworte:Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, jüdische Kontingentflüchtlinge, gerichtlicher Rechtsschutz, Ermessensausübung, Ergänzung von Ermessenserwägungen, Nachholung einer Ermessensentscheidung, Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland, Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte,
Verfahrensgang:VG Berlin VG 29 A 237.02 vom 27.02.2003
OVG Berlin-Brandenburg OVG 8 B 7.04 vom 16.09.2005

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