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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 05.05.1998, Aktenzeichen: BVerwG 1 C 17.97 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 1 C 17.97

Urteil vom 05.05.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Das nach § 64 Abs. 3 AuslG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft dient nicht dem Schutz des Ausländers.

2. Die Ausweisung eines Asylberechtigten nach Ermessen erfordert die Berücksichtigung der in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe; besteht ein absolutes Verbot der Abschiebung in den Heimatstaat, muß dieses bei Ausübung des Ermessens als solches berücksichtigt werden; die Behörde darf dann bei der Ermessensbetätigung nicht von einer nach Maßgabe einer "Schutzerklärung" des Heimatstaates möglichen Abschiebung ausgehen.

3. Die Abschiebung eines Asylberechtigten nach § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG setzt voraus, daß der Ausländer mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die innere oder äußere Sicherheit des Staates verletzen wird.

4. Die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Urteil des 1. Senats vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 -

I. VG München vom 17.07.1996 - Az.: VG M 7 K 94.2957 -
II. VGH München vom 09.04.1997 - Az.: VGH 10 B 96.2986 -
Rechtsgebiete:GG, SBG 1992, GFG 1992
Vorschriften:GG Art. 16 a, AuslG 1990 § 45 Abs. 1 und 2, AuslG 1990 § 46 Nr. 1 und 2, AuslG 1990 § 47 Abs. 2 Nr. 1, AuslG 1990 § 48 Abs. 1 Nr. 5, AuslG 1990 § 51 Abs. 1 und 3, AuslG 1990 § 55 Abs. 2, AuslG 1990 § 64 Abs. 3, VwGO § 114 Satz 2,
Stichworte:Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung, Asylberechtigter, Einvernehmen der Staatsanwaltschaft, Ergänzung von Ermessenserwägungen, Ermessensentscheidung, Duldungsgründe, Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland, schwerwiegende Gründe.,

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