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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 04.09.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.03 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.03

Urteil vom 04.09.2003


Leitsatz:Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen oder Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, oder Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen.
Rechtsgebiete:BVFG
Vorschriften:BVFG § 6 Abs. 2,
Stichworte:Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, deutsche Sprache, familiäre Vermittlung der -, Gespräch, einfaches - auf Deutsch, Deutsch, einfaches Gespräch auf -, Vermittlung, familiäre, der deutschen Sprache.,
Verfahrensgang:VG Köln VG 9 K 6978/93 vom 10.07.1996
OVG Münster OVG 2 A 4677/96 vom 21.02.2002

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