JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 03.09.1998, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 26.97
| Leitsatz: | Leitsätze: Stützte sich die Enteignung eines vom Ministerium für Staatssicherheit verdeckt genutzten (konspirativen) Objekts auf die Vorschriften des Aufbaugesetzes, bestimmt sich die Lauterkeit des Eigentumszugriffs nicht allein danach, ob die angegebenen Baumaßnahmen tatsächlich geplant oder durchgeführt worden sind. Ob in solchen Fällen der Enteignungszweck vorgeschoben war und damit eine unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, ist vielmehr anhand einer an den Gesamtumständen orientierten Prüfung zu beurteilen. Urteil des 7. Senats vom 3. September i998 - BVerwG 7 C 26.97 - I. VG Berlin vom 17.04.1997 - Az.: VG 29 A 2100.93 - |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 3, |
| Stichworte: | unlautere Machenschaft, Enteignung nach dem Aufbaugesetz, gebotene Gesamtschau, verdeckte Nutzung als konspiratives Objekt, vorgeschobener Enteignungszweck., |
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