Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 03.08.2000, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 21.00 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 21.00

Urteil vom 03.08.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Die Nutzung eines früher volkseigenen Grundstücks für Verwaltungsaufgaben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) führte auch dann zum Eigentumsübergang auf den zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung, wenn es zuvor zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV) gehörte. Beschränkte sich die Verwaltungsnutzung auf die Teilfläche eines Buchgrundstücks, so kann der Verwaltungsträger die Abtrennung jedenfalls dann verlangen, wenn er die Teilfläche ausschließlich genutzt hat und deren Verselbständigung keine gravierenden Probleme aufwirft.

Einer Kommune stehen solche Teile eines Bahnhofsvorplatzes als Verwaltungsvermögen zu, die für Zwecke des öffentlichen Straßenverkehrs genutzt wurden (wie Straßenkörper, Straßenbahnhaltestelle, Verkehrsinsel u.Ä.).

Urteil des 3. Senats vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 -

I. VG Magdeburg vom 07.12.1999 - Az.: VG A 5 K 248/99 -
Rechtsgebiete:EV
Vorschriften:EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1, EV Art. 26 Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Sondervermögen Reichsbahn, Reichsbahn, Sondervermögen, Verwaltungsnutzung (im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV), überwiegende Verwaltungsnutzung, Vermögenszuordnung von Grundstücksteilflächen, "anteilige" Zuordnung, Buchgrundstück, Zuordnung bzw. Restitution einer Fläche eines -, Funktionsprinzip, Eigentumsübergang, gesetzlicher -, gesetzlicher Eigentumsübergang zum Beitrittszeitpunkt, Beitrittszeitpunkt, Zuordnungskonkurrenz zum -.,

Volltext

Um den Volltext vom BVERWG – Urteil vom 03.08.2000, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 21.00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "BVERWG - 03.08.2000, BVerwG 3 C 21.00" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum