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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.02 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.02

Urteil vom 03.07.2003


Leitsatz:1. Die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVFG "zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam" setzt voraus, dass der Spätaussiedler selbst in Gewahrsam gestanden hat. Die bis zum Stichtag geborenen Kinder teilen den Gewahrsam ihrer Eltern.

2. Für die Beendigung der Kommandanturaufsicht über deutsche Volkszugehörige ist nicht allein auf den Inhalt der hierfür maßgeblichen Verordnungen und Erlasse (Verordnung des Ministerrats vom 13. August 1954 betreffend die Aufhebung der Kommandanturaufsicht über so genannte Sondersiedler; Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember 1955 betreffend die generelle Beendigung der Kommandanturaufsicht für Deutsche) oder auf das Vorliegen behördlicher Aktenvermerke über das Ende der Kommandanturaufsicht abzustellen; die für den Gewahrsam kennzeichnenden Beschränkungen müssen tatsächlich beendet gewesen sein.
Rechtsgebiete:BVFG
Vorschriften:BVFG § 9 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:Eingliederungshilfe, pauschale, für Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion, Spätaussiedler, Eingliederungshilfe für, Gewahrsam, erlittener, als Voraussetzung der Gewährung von Eingliederungshilfe.,
Verfahrensgang:VG Bremen VG 4 K 2188/98 vom 25.10.2000
OVG Bremen OVG 1 A 61/01 vom 04.05.2001

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