JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 24.02
| Leitsatz: | Die Pflicht des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation des Beamten sicherzustellen, ist unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht verletzt, wenn der Beamte einen Sockelbetrag seiner Aufwendungen in Krankheitsfällen, der weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, selbst tragen muss. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von Aufwendungen in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich der Kosten durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen möglich ist. Eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im Beihilfesystem verletzt nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil Beamte mit je nach Dienstalter geringeren Bezügen möglicherweise einen höheren Eigenbetrag leisten müssen. |
| Rechtsgebiete: | NBG, GG |
| Vorschriften: | NBG § 87 c a.F., GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 33 Abs. 5, GG Art. 74 a Abs. 1, |
| Stichworte: | Alimentation, Beihilfe, Beihilfestandard, Eigenbeteiligung, Eigenvorsorge, Fürsorge, Gleichbehandlung, Kostendämpfungspauschale, Typisierung, |
| Verfahrensgang: | VG Oldenburg VG 6 A 3094/00 vom 03.09.2001 OVG Lüneburg OVG 2 LB 3475/01 vom 23.04.2002 |
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