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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 03.07.1998, Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 2.97 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 2.97

Urteil vom 03.07.1998


Leitsatz:Leitsätze:

Eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB setzt einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf voraus, der aus Gründen des öffentlichen Interesses ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen im Sinne einer Gesamtmaßnahme erfordert.

Soll eine Entwicklungsmaßnahme auf voneinander getrennten Teilflächen verwirklicht werden, ist der Gesamtmaßnahmecharakter nur gewahrt, wenn die Teilflächen untereinander in einer funktionalen Beziehung stehen, die die gemeinsame Überplanung und einheitliche Durchführung zur Erreichung des Entwicklungsziels nahelegt.

Urteil des 4. Senats vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 -

I. OVG Lüneburg vom 03.02.1997 - Az.: OVG 1 K 6799/95 -
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 165,
Stichworte:Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, Entwicklungsbereich, Gesamtmaßnahme, räumliche Aufteilung, Teilbarkeit, Teilnichtigkeit.,

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