JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 03.05.2007, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 3.06
| Leitsatz: | 1. Von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist jedenfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, wenn der Herkunftsstaat zwar nicht allen Staatsangehörigen, aber doch einer großen, nach der Volkszugehörigkeit bestimmten Personengruppe die Entlassung regelmäßig verweigert. 2. Hat nach der Erkenntnislage ein Angehöriger der Personengruppe, der durch eine nach ethnischen Kriterien diskriminierenden Entlassungspraxis betroffen ist, keine Möglichkeit, seine reguläre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf legale Weise, insbesondere ohne Bestechung, und in zumutbarer Zeit zu erreichen, ist ihm auch kein Entlassungsantrag abzuverlangen. |
| Rechtsgebiete: | StAG, Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit |
| Vorschriften: | StAG § 8, StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, StAG § 12 Abs. 1 Satz 1, StAG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, StAG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, StAG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, StAG § 12 Abs. 3, Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Art. 16, |
| Stichworte: | Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung, Entlassungsverweigerung, regelmäßige, Entlassungsbedingungen, unzumutbare, Ermessenseinbürgerung, Folgenbeseitigungs- bzw. Herstellungsanspruch, Kosovo-Albaner, Genfer Flüchtlingskonvention, Reiseausweis nach Art. 28 -, Mehrstaatigkeit, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Reiseausweis nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention, Serbien, Wehrpflicht als Entlassungshindernis, unzumutbare Entlassungsbedingungen, |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen VG 1 K 353/04 vom 08.12.2004 VGH Mannheim VGH 12 S 1695/05 vom 24.11.2005 |
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