JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 02.10.2003, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 20.02
| Leitsatz: | Der Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich eine Einrichtung liegt, gegen den Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG setzt nicht voraus, dass dieser dem Hilfeempfänger während des Einrichtungsaufenthalts Sozialhilfe geleistet hat. |
| Rechtsgebiete: | BSHG |
| Vorschriften: | BSHG § 103 Abs. 3 Satz 1, BSHG § 97 Abs. 2, |
| Stichworte: | - Einrichtungsorte, Schutz der - durch Kostenerstattung bei Verlassen der Einrichtung, - Kostenerstattung nach Verlassen einer Einrichtung in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG, - Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des Einrichtungsortes gegen Sozialhilfeträger des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts, - Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG, - Sozialhilfekosten, Erstattung von - bei Sozialhilfe am Einrichtungsort nach Verlassen einer Einrichtung., |
| Verfahrensgang: | VG Augsburg VG Au 3 K 99.1580 vom 27.06.2000 VGH München VGH 12 B 00.2245 vom 10.04.2002 |
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