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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 02.09.1999, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 23.98 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 C 23.98

Urteil vom 02.09.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.

2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt.

3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt.

Urteil des 2. Senats vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 23.98 -

I. VG Köln vom 07.12.1994 - Az.: VG 19 K 502/89 -
II. OVG Münster vom 16.09.1997 - Az.: OVG 6 A 1399/95 -
Rechtsgebiete:LBG NW, HNtV NW, VwVfG NW, VwGO
Vorschriften:LBG NW § 72, LBG NW § 75 Satz 2 Nr. 6, LBG NW § 206 Abs. 3, HNtV NW § 10, HNtV NW § 15, HNtV NW § 17 Abs. 3, HNtV NW § 16 Abs. 2 F. 1981, VwVfG NW § 48, VwGO § 138, VwGO § 144 Abs. 4,
Stichworte:Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn, Nutzungsentgelt, Angemessenheit des - eines Hochschullehrers, Rücknahme eines Verwaltungsakts, keine - (früherer Heranziehungsbescheide) bei Nacherhebung von Nutzungsentgelt, Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit eines gerügten -, Vertrauensschutz bezüglich abschließender Regelung durch einen Heranziehungsbescheid, Vorteil des Beamten bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn im Rahmen der Nebentätigkeit.,

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