JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 02.08.2007, Aktenzeichen: BVerwG 10 C 13.07
| Leitsatz: | 1. Die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates ist - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt; unter Umständen kann dem Kläger in einem derartigen Fall aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. 2. Der Asylbewerber hat regelmäßig einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle der Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eine Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates trifft. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 7, AsylVfG § 31 Abs. 3, |
| Stichworte: | Abschiebungsschutz, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbestimmung, Feststellung zu ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten, Prüfungspflicht des Bundesamts, Anspruch des Ausländers auf Prüfung von Abschiebungsverboten, Grundsatz der Subsidiarität, Rechtsschutzbedürfnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen VG A 2 K 12479/02 vom 13.06.2005 VGH Mannheim VGH A 8 S 854/05 vom 09.01.2006 |
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