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JuraForum.deUrteileBVERWGUrteil vom 02.06.2005, Aktenzeichen: BVerwG 5 C 30.04 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 5 C 30.04

Urteil vom 02.06.2005


Leitsatz:Für den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X ist auch im Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Trägern der Sozialhilfe auf die Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe abzustellen, dem gegenüber ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Ein im Leistungsverhältnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BSHG für das Einsetzen der Hilfe hinreichendes Bekanntwerden bei einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe ersetzt im Erstattungsverhältnis zwischen Trägern der Sozialhilfe nicht die nach § 105 Abs. 3 SGB X erforderliche eigene Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Trägers der Sozialhilfe.
Rechtsgebiete:BSHG, SGB X
Vorschriften:BSHG § 5 Abs. 2, SGB X § 105,
Stichworte:Bekanntsein der Leistungsvoraussetzungen, Erstattungsanspruch, Entstehen des - mit Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen, Kenntnis nicht zuständiger Stellen, Kenntnisgrundsatz, Kostenerstattung, Leistungsträger, unzuständiger -, Leistungsvoraussetzungen, Bekanntsein der -, Sozialhilfeträger, Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen durch -, Träger der Sozialhilfe, Erstattungsanspruch zwischen -,
Verfahrensgang:VG Bremen VG 7 K 1500/01 vom 24.10.2003
OVG Bremen OVG 2 A 444/03 vom 23.06.2004
OVG Bremen OVG 2 A 446/03 vom 23.06.2004

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