JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 01.12.2005, Aktenzeichen: BVerwG 10 C 1.05
| Leitsatz: | Der von einer Gemeinde zu tragende Anteil an den Kosten eines Verbundnetzes, das von einem Wasserverband betrieben wird, um im Falle eines Wasserfehlbedarfs die kommunale Wasserversorgung der Mitgliedsgemeinden sicherzustellen, kann in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis der an die Endverbraucher im Abrechnungszeitraum abgegebenen Wasserverkaufsmengen bemessen werden. Wasserverkaufsmengen der auf dem Gemeindegebiet als Drittversorger tätigen Wasserbeschaffungsverbände dürfen dabei einbezogen werden, solange diese über einen Anschluss an das Verbundnetz verfügen, der mit Wissen und Willen der Gemeinde eingerichtet worden ist. |
| Rechtsgebiete: | WVG, LWG NRW, KAG NRW |
| Vorschriften: | GG Art. 28 Abs. 2, WVG § 8, WVG § 23 Abs. 2, WVG § 28 Abs. 3, WVG § 28 Abs. 4, WVG § 30 Abs. 1, LWG NRW § 47 a Abs. 1 Satz 1, KAG NRW § 7 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Abgaben, Verbandslasten, Beiträge, Vorteilsmaßstab, Wasserverband, kommunale Wasserversorgung, Wasserfehlbedarf, Verbundnetz, Mitglieder, Drittversorger, Wasserbeschaffungsverbände, Nutznießer, Wasserverkaufsmenge, Endverbraucher, |
| Verfahrensgang: | OVG Münster 20 A 4601/01 vom 07.06.2004 VG Arnsberg 13 K 2588/99 vom 12.10.2001 |
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