JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Urteil vom 01.04.2004, Aktenzeichen: BVerwG 2 C 26.03
| Leitsatz: | 1. Auch bei Beförderungsaktionen, bei denen eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird ("Massenbeförderung"), hat der Dienstherr die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig vor der Ernennung der anderen über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten. 2. Unterlässt er die Benachrichtigung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 839 Abs. 3, |
| Stichworte: | Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung, Auswahlverfahren, Bewerbungsverfahrensanspruch, Pflicht des Dienstherrn zur Benachrichtigung des unterlegenen Bewerbers über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, Massenbeförderung, |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt an der Weinstraße VG 6 K 1770/01 vom 19.03.2002 OVG Koblenz OVG 2 A 11040/02 vom 22.11.2002 |
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