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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 31.05.2005, Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 1.05 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 1.05

Beschluss vom 31.05.2005


Leitsatz:1. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann darin nach den Umständen des Einzelfalls der Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung liegen.

2. Dass der Arbeitgeber sich auf einen derartigen Verzicht beruft, ist nicht allein deswegen treuwidrig, weil er seiner Hinweispflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachgekommen ist.
Rechtsgebiete:BPersVG
Vorschriften:BPersVG § 9,
Stichworte:Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters, befristeter Arbeitsvertrag, Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung, Hinweispflicht des Arbeitgebers,
Verfahrensgang:VG Stuttgart VG PB 21 K 1/04 vom 22.03.2004
VGH Mannheim VGH PB 15 S 1129/04 vom 18.01.2005

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