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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 31.03.1998, Aktenzeichen: BVerwG 6 B 18.98 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 B 18.98

Beschluss vom 31.03.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Das Verwaltungsgericht kann im Musterungsrechtsstreit über geltend gemachte gesundheitliche Beschwerden nach Lage der Akten entscheiden, wenn der Kläger die vollständige Durchführung der gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme dadurch vereitelt, daß er einen mit dem Sachverständigen vereinbarten Untersuchungstermin eigenmächtig und ohne anzuerkennende Gründe absagt.

2. Ein die Terminsverlegung gebietender erheblicher Grund liegt nicht vor, wenn der Kläger nach Bekanntgabe des Termins zur mündlichen Verhandlung einen Rechtsanwalt beauftragt, der bereits wegen eines vorrangig wahrzunehmenden anderen Gerichtstermins verhindert ist.

Beschluß des 6. Senats vom 31. März 1998 - BVerwG 6 B 18.98 -

I. VG Regensburg vom 06.11.1997 - Az.: VG RO 12 K 96.1014 -
Rechtsgebiete:WPflG, ZPO
Vorschriften:WPflG § 3 Abs. 1, WPflG § 17, ZPO § 227,
Stichworte:Sachverständigenbeweis im Musterungsrechtsstreit, Beweisvereitelung durch Absage eines Untersuchungstermins, erheblicher Grund für Terminsverlegung, Verhinderung eines Rechtsanwalts wegen Terminskollision.,

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