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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 30.04.2003, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 6.02 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 C 6.02

Beschluss vom 30.04.2003


Leitsatz:1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.

3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

a) Ist die Richtlinie 97/13/EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

Bei Bejahung von Frage 1:

b) Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0,1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?
Rechtsgebiete:EG, TKG, TNGebV, VwkostG
Vorschriften:EG Art. 234 Abs. 1 a, EG Art. 234 Abs. 3, Richtlinie 97/13/EG Art. 11, TKG § 43 Abs. 1 Satz 4, TKG § 43 Abs. 3 Satz 1, TKG § 43 Abs. 3 Satz 2, TKG § 43 Abs. 3 Satz 4, TKG § 43 Abs. 4, TKG § 97, TNGebV § 1, TNGebV § 3, VwkostG § 15 Abs. 2,
Stichworte:Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich, Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsermächtigung, Kostendeckungszweck, Vorteilsabschöpfunszweck, Lenkungszweck, Begriff "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Lizenzierungsrichtlinie, Äquivalenzprinzip, "echte" Rückwirkung, Aussetzung des Rechtsstreits und Einholung einer Vorabentscheidung.,
Verfahrensgang:VG Köln VG 11 K 10063/99 vom 08.12.2000
OVG Münster OVG 9 A 673/01 vom 06.12.2001

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