JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 30.04.2001, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 9.00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Mitbestimmung des Personalrates nach § 87 Nrn. 5 und 6 BlnPersVG bezieht sich nicht auf die Lohnfestsetzung für den einzelnen Arbeitnehmer, der von der Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und der Herabgruppierung im Zusammenhang mit einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen ist. 2. Der Dienststellenleiter darf bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme die Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat nur dann als unbeachtlich übergehen, wenn der fehlende Bezug des angegebenen Verweigerungsgrundes zum gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand offensichtlich ist. Beschluss des 6. Senats vom 30. April 2001 - BVerwG 6 P 9.00 - I. VG Berlin vom 22.03.1999 - Az.: VG 61 A 1.98 - II. OVG Berlin vom 06.06.2000 - Az.: OVG 60 PV 10.99 - |
| Rechtsgebiete: | BlnPersVG |
| Vorschriften: | BlnPersVG § 87 Nr. 5, BlnPersVG § 87 Nr. 6, |
| Stichworte: | Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und bei der Herabgruppierung, Besitzstandszahlung nach Rationalisierungsmaßnahme, Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens wegen unbeachtlicher Zustimmungsverweigerung., |
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