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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 72.00 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 72.00

Beschluss vom 30.01.2001


Leitsatz:Leitsätze:

Eine Gemeinbedarfseinrichtung kann auch dann Gegenstand einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 165 BauGB sein, wenn sie dazu bestimmt ist, nicht allein den künftigen Bewohnern des den Gegenstand derselben Entwicklungsmaßnahme bildenden Wohngebiets zu dienen, sondern einem größeren Bevölkerungskreis.

Ein der Naherholung der Bevölkerung dienender Landschaftspark ist eine Gemeinbedarfseinrichtung im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Voraussetzung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit die Einbeziehung einer als Gemeinbedarfseinrichtung zu entwickelnden Fläche in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfordert, ist nicht, dass ein erhöhter Bedarf an Gemeinbedarfseinrichtungen dieser Art zu decken ist.

Beschluss des 4. Senats vom 30. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 72.00 -

I. OVG Bremen vom 05.09.2000 - Az.: OVG 1 D 472/99 -
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 165,
Stichworte:Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, Gemeinbedarfseinrichtung, Landschaftspark, Allgemeinwohlerfordernis.,

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