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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 29.07.2002, Aktenzeichen: BVerwG 2 AV 1.02 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 AV 1.02

Beschluss vom 29.07.2002


Leitsatz:Die Entscheidungsbefugnis des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO ist beschränkt auf die Frage, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörde rechtmäßig ist.

Die Notwendigkeit, kriminalpolizeiliche Informationsquellen zu schützen und die Konzeption der Verbrechensbekämpfung geheim zu halten, kann es nicht zulassen, dass der Inhalt einer polizeilichen Akte über den Einsatz eines sog. verdeckten Ermittlers (V-Person) bekannt wird.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 99,
Stichworte:Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Zwischenverfahren wegen Verweigerung der Aktenvorlage, Beschränkung der Entscheidung im Zwischenverfahren auf Rechtmäßigkeit der Verweigerung, Geheimhaltung kriminalpolizeilicher Informationsquellen und Konzeptionen der Verbrechensbekämpfung.,

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