JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 29.07.1998, Aktenzeichen: BVerwG 2 B 63.98
| Leitsatz: | Leitsätze: Hat ein Beamtenbewerber die Ernennungsbehörde arglistig getäuscht, so genügt es für den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Ernennung, daß die Behörde ohne die Täuschung den Bewerber nicht, wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst sodann auf vervollständigter Grundlage über seine Bewerbung entschieden hätte. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme setzt nicht die Feststellung voraus, wie eine auf solcher Grundlage ergangene ablehnende Entscheidung ausgefallen und daß sie rechtsfehlerfrei gewesen wäre (jeweils im Anschluß an die stRspr). Beschluß des 2. Senats vom 29. Juli 1998 - BVerwG 2 B 63.98 - I. VG Chemnitz vom 09.05.1995 - Az.: VG 1 K 2660/94 - II. OVG Bautzen vom 19.03.1998 - Az.: OVG 2 S 308/95 - |
| Rechtsgebiete: | SächsBG, BBG |
| Vorschriften: | SächsBG § 13 Abs. 4, SächsBG § 15 Abs. 1 Nr. 1, BBG § 10 Abs. 3, BBG § 12 Abs. 1 Nr. 1, |
| Stichworte: | Einigungsvertrag und beamtenrechtliche Rücknahmeregelung wegen arglistiger Täuschung, |
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