JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 28.08.1998, Aktenzeichen: BVerwG 4 B 66.98
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Voraussetzungen, unter denen einzelne, bei isolierter Betrachtung im Außenbereich nicht privilegiert zulässige (Neben-)Nutzungen durch ihre Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb an dessen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen (vgl. zuletzt Beschluß vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 22.95 - BRS 57 Nr. 102), gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die Errichtung von Anlagen für die Holzverarbeitung (hier: Sägewerk nebst Tischlerei und Schreinerei) von der Privilegierung eines fortstwirtschaftlichen Betriebes "mitgezogen" werden (hier: verneint für einen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb). Ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine "Nebensache" ist, sich ihm dienend unterordnet, gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen. Beschluß des 4. Senats vom 28. August 1998 - BVerwG 4 B 66.98 - I. VG Arnsberg vom 23.07.1996 - Az.: VG 4 K 6518/95 - II. OVG Münster vom 07.04.1998 - Az.: UVG 7 A 4564/96 - |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, |
| Stichworte: | Bauen im Außenbereich, forstwirtschaftlicher Betrieb, Nebenerwerbsbetrieb, Privilegierung, forstwirtschaftsfremde Nebennutzung, von der Privilegierung "mitgezogene" Nutzung., |
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