JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 28.02.2008, Aktenzeichen: BVerwG 9 VR 2.08
| Leitsatz: | Erkennt ein Rechtsanwalt, dass in einem an das Gericht zu übermittelnden Schriftsatz die verfahrensbestimmenden Angaben (hier: ob nur Eilantrag gestellt oder auch Klage erhoben werden soll) fehlerhaft sind, und veranlasst er per Diktat die Korrektur der entsprechenden Seite, stellt es ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts dar (§ 60 Abs. 1 VwGO), wenn er es unterlässt, die fehlerhafte Seite sofort aus dem Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei zu entfernen (z.B. durch Zerreißen, Durchstreichen o.ä.), und infolge eines Versehens einer Kanzleimitarbeiterin statt der korrigierten die fehlerhafte Seite an das Gericht übermittelt wird. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 60 Abs. 1, VwGO § 74 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Klagefrist, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, eigenes Verschulden des Rechtsanwalts, verfahrensbestimmender Schriftsatz, fehlerhafte Schriftsatzversion, Verwechslung mit Korrektur, |
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