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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 27.05.2003, Aktenzeichen: BVerwG 9 BN 3.03 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 BN 3.03

Beschluss vom 27.05.2003


Leitsatz:1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.

2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.
Rechtsgebiete:GG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 20 Abs. 1, VwGO § 101 Abs. 2, VwGO § 102 Abs. 2, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3,
Stichworte:Abfallgebühr, Kostenkalkulation, entgeltfähige Kosten, Müllheizkraftwerk, Überkapazität, gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit, sparsame Haushaltsführung, Bedarfsprognose, Äquivalenzprinzip, Gehörsrüge, Verzicht auf mündliche Verhandlung, Rechtsgespräch.,
Verfahrensgang:OVG Koblenz OVG 12 C 11600/02 vom 20.02.2003

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