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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 27.01.2003, Aktenzeichen: BVerwG 1 B 92.02 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 1 B 92.02

Beschluss vom 27.01.2003


Leitsatz:Das Fehlen der Unterschrift unter der Begründungsschrift für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein. Diese Umstände müssen aus Gründen der Rechtssicherheit dem Gericht regelmäßig spätestens bei Ablauf der Begründungsfrist bekannt sein. Geht die nicht unterzeichnete Begründungsschrift (hier: wegen überlanger Postlaufzeit) erst nach Fristablauf ein, können nur die bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren Umstände berücksichtigt werden; eine Nachholung der versehentlich unterbliebenen Unterschrift nach Fristablauf ist nicht möglich.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1, VwGO § 60 Abs. 1,
Stichworte:Nichtzulassungsbeschwerde, Schriftform, Begründungsschrift, Unterschrift, eigenhändige, Fehlen der Unterschrift, Nachholung der Unterschrift.,
Verfahrensgang:VG Schleswig VG 5 A 275/94 vom 14.10.1994
OVG Schleswig OVG 4 L 273/94 vom 14.01.2002

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