JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 26.09.2007, Aktenzeichen: BVerwG 9 B 12.07
| Leitsatz: | 1. Der in einer Vergnügungssteuerssatzung für Gewinnspielautomaten verwendete Stückzahlmaßstab weist nicht den durch den Charakter der Aufwandsteuer geforderten lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, wenn die Einspielergebnisse um mehr als 50 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen (wie Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38). 2. Um diese Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu ermitteln, bedarf es nicht der Daten von jeweils mehr als 50 % der Spielstätten, der Betreiber und der Geräte. Dem Tatsachengericht ist bei der Ermittlung vielmehr ein weit gesteckter Rahmen der Beweiswürdigung eröffnet. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 105 Abs. 2a, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, |
| Stichworte: | Vergnügungssteuer, Aufwandsteuer, Spielapparatesteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Schwankungsbreite der Einspielergebnisse, Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts, Beweiswürdigung, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart VG 16 K 2468/04 vom 11.10.2004 VGH Baden-Württemberg VGH 2 S 1218/05 vom 24.08.2006 |
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