JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 26.08.2004, Aktenzeichen: BVerwG 20 F 16.03
| Leitsatz: | Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Entscheidung nach Ermessen, in einem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit auch geheimhaltungsbedürftige Behördenakten dem Verwaltungsgericht vorzulegen, geht als prozessrechtliche Spezialbestimmung allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften vor, nach denen die Behörde dem Betroffenen keinen Einblick in geheimhaltungsbedürftige Akten mit ihn betreffenden Daten gewähren darf. Entscheidet sich die oberste Aufsichtsbehörde bei einer Akte, deren einzelne Teile sie aus unterschiedlichen Gründen für geheimhaltungsbedürftig erachtet, gegen eine Vorlage an das Verwaltungsgericht, müssen ihre Ermessenserwägungen erkennen lassen, warum hinsichtlich jedes dieser Aktenbestandteile dem Geheimhaltungsinteresse Vorrang vor dem Interesse an umfassender Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht und an effektivem Rechtsschutz eingeräumt wird. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VwVfG, ThürVSG |
| Vorschriften: | VwGO § 99, VwVfG § 40, ThürVSG § 11 Abs. 2, |
| Stichworte: | "in-camera"-Verfahren, Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage, Verpflichtung zur Zurückhaltung der Akten nach allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften, ordnungsgemäße Ermessensausübung, Differenzierung bei Verschiedenartigkeit der Gründe für die Zurückhaltung der Akten, |
| Verfahrensgang: | OVG Weimar OVG 10 SO 337/01 vom 27.03.2003 |
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