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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 26.02.2003, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 9.02 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 P 9.02

Beschluss vom 26.02.2003


Leitsatz:1. In einem Verfahren wegen Erstattung von Schulungskosten ist der Personalrat auch dann antragsbefugt, wenn das Personalratsmitglied, welches die Schulungskosten verauslagt hat, ebenfalls als Antragsteller am Verfahren beteiligt ist.

2. Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln nur dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist.
Rechtsgebiete:BPersVG, BHO
Vorschriften:BPersVG § 44, BPersVG § 46, BHO § 3 Abs. 2, BHO § 37,
Stichworte:Schulungskosten, Antragsbefugnis des Personalrats, fehlende Haushaltsmittel, Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.,
Verfahrensgang:VG Münster VG 11 K 498/98.PVB vom 01.03.2000
OVG Münster OVG 1 A 1595/00.PVB vom 03.05.2002

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