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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 23.08.2000, Aktenzeichen: BVerwG 8 B 60.00 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 B 60.00

Beschluss vom 23.08.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Ist ein polnisches Unternehmen durch die Haupttreuhandstelle Ost im Jahr 1939/40 in Polen enteignet worden, so scheiden Restitutionsansprüche nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes sowohl hinsichtlich des seinerzeitigen Barvermögens als auch hinsichtlich des bei der nachfolgenden Veräußerung des enteigneten Unternehmens im Jahr 1942 erzielten Kaufpreises aus.

Beschluss des 8. Senats vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 -

I. VG Frankfurt/Oder vom 28.12.1999 - Az.: VG 3 K 1680/96 -
Rechtsgebiete:VermG, Bundesrückerstattungsgesetz
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 6 Satz 1, Bundesrückerstattungsgesetz § 5,
Stichworte:Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes, Entziehung von Vermögen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin, Beschlagnahme nach der "Polenverordnung" als Entziehung des Vermögens.,

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