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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 23.04.2008, Aktenzeichen: BVerwG 9 BN 4.07 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 BN 4.07

Beschluss vom 23.04.2008


Leitsatz:1. Der duale Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG), an den sowohl § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG wie auch § 7 GewAbfV anknüpfen, ist dynamisch zu verstehen.

2. Zur Vermeidung einer Behälterbenutzungspflicht, die eine kommunale Abfallsatzung für gewerbliche Siedlungsabfälle anordnet, kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen.

3. Ob zu den in einer Betriebstätte angefallenen gewerblichen Siedlungsabfällen Stofffraktionen gehören, die Abfall zur Verwertung sind, entscheidet sich erst dann, wenn der Abfallerzeuger/-besitzer für diese Stoffe einen konkreten Verwertungsweg sichergestellt hat (im Anschluss an das Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 S. 41 f. Rn. 39 f.).
Rechtsgebiete:VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV
Vorschriften:VwGO § 132 Abs. 2, VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3, KrW-/AbfG § 13 Abs. 1, GewAbfV § 7,
Stichworte:Abfall, dualer Abfallbegriff, Abfall zur Verwertung, Abfall zur Beseitigung, dynamischer Abfallbegriff, gewerbliche Siedlungsabfälle, Verwertungsweg, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Behälterbenutzungspflicht, Abfallgebühr, Abfallgebührensatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, finanzieller Anschlusszwang, faktische Lenkungswirkung,
Verfahrensgang:OVG Bautzen, OVG 5 D 5/04 vom 06.06.2007

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