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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 22.11.2005, Aktenzeichen: BVerwG 7 B 32.05 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 7 B 32.05

Beschluss vom 22.11.2005


Leitsatz:Der Gläubiger eines Darlehens, das ohne dingliche Sicherung an den Inhaber eines Betriebs zur Verwendung für das Unternehmen gegeben wurde, ist durch die spätere Verstaatlichung des Unternehmens selbst nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden, wenn die Darlehensforderung gegen den früheren Inhaber des Betriebs fortbesteht.

Dass nach der Rechtsordnung der DDR keine (zusätzliche) Haftung des VEB begründet wurde, der das Unternehmen weiterführte, stellt keinen Eingriff in bestehende Rechte und damit weder rechtlich noch faktisch eine Enteignung dar.
Rechtsgebiete:VermG
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a,
Stichworte:vermögensrechtliche Rückübertragung, Darlehensforderung, entschädigungslose Enteignung, faktische Enteignung, Darlehensnehmer, Einzelkaufmann, Verbindlichkeit des Betriebs, Enteignung des Betriebs, Fortbestand der Forderung, mittelbare Schädigung,
Verfahrensgang:VG Leipzig 3 K 1595/01 vom 20.01.2005

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