JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 22.08.2000, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 38.00
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Befugnis des Grundstückseigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wegen einer möglichen Verletzung seines Eigentums die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu beantragen, hat seinen Grund darin, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die zulässige Nutzung des Grundstücks und damit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (stRspr des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22; Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123). Die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines (Änderungs-)Bebauungsplans allein begründet die Antragsbefugnis nicht. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht deshalb nicht geltend, wer vorträgt, sein Grundstück hätte ohne Änderung der für dieses geltenden Festsetzungen in den Geltungsbereich eines - die zulässige Nutzung anderer Grundstücke regelnden - Änderungsbebauungsplans einbezogen werden müssen. Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden könnte (im Anschluss an Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Beschluss des 4. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - I. VGH Mannheim vom 11.05.2000 - Az.: VGH 3 S 690/99 - |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 6, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, |
| Stichworte: | Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Eigentumsverletzung, Grundeigentum, Nachbargrundstück, Ortsrandlage, Aussichtslage., |
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