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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 22.04.1998, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 4.97 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 P 4.97

Beschluss vom 22.04.1998


Leitsatz:Leitsätze:

Der Bühnenpersonalrat hat hinsichtlich fester monatlicher Gehälter der von ihm vertretenen Mitarbeiter ein Recht auf Einsichtnahme in die Bruttogehalts- und -gagenlisten, um seinen Auftrag erfüllen zu können, darüber zu wachen, daß die Tarifverträge durchgeführt werden.

Hingegen kann der Personalrat eine solche Einsichtnahme nicht zu dem Zweck beanspruchen, daß er ein Initiativrecht in Fragen der Gestaltung von Gehältern und Gagen vorbereiten wolle. In Angelegenheiten der Bühnenmitglieder und künstlerisch tätigen Bühnentechniker ist ein solches Initiativrecht ausgeschlossen.

Beschluß des 6. Senats vom 22. April 1998 - BVerwG 6 P 4.97 -

I. VG Dresden vom 23.05.1995 - VG PL 9 K 1894/94 -
II. OVG Bautzen vom 22.10.1996 - OVG P 5 S 11/95 -
Rechtsgebiete:GG, SächsPersVG, NV Solo
Vorschriften:GG Art. 5 Abs. 3, SächsPersVG § 73 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, SächsPersVG § 80 Abs. 3 Nr. 4 (= BPersVG § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 75 Abs. 3 Nr. 4), NV Solo § 3,
Stichworte:Einsichtnahme des Personalrats in Bruttogehalts- und - gagenlisten,,

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