JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 22.02.2007, Aktenzeichen: BVerwG 4 B 2.07
| Leitsatz: | Die in § 144 Abs. 6 VwGO angeordnete Bindungswirkung an ein Revisionsurteil, das die Sache an die Vorinstanz zurückverweist, umfasst auch die vom Revisionsgericht angeführten materiell-rechtlichen Gründe dafür, dass der vom Revisionsführer verfolgte weitergehende Antrag, der auf eine Aufhebung der angegriffenen Behördenentscheidung und damit auf eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zielt, erfolglos bleibt. Die Bindung der Vorinstanz an ein zurückverweisendes Urteil entfällt, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren nachträglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die spätere Entscheidung über den betreffenden Fall hinaus einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt und fallübergreifende Bedeutung hat. Ob bei der Festsetzung eines Dauerschallkriteriums zur Beschränkung des nächtlichen Flugverkehrs nach Teilzeiträumen (Nacht-Rand-Stunden, weitgehend bewegungsfreie Kernzeiten) zu differenzieren ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Lärmschutzkonzepts ab. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LuftVG |
| Vorschriften: | VwGO § 144 Abs. 6, LuftVG § 9 Abs. 2, |
| Stichworte: | Revisionsurteil, Zurückverweisung, Bindung der Vorinstanz, Wegfall der Bindung, Lärmschutz gegen nächtlichen Fluglärm, Dauerschallkriterium, Bezugszeitraum, |
| Verfahrensgang: | VGH München VGH 8 A 05.40032 u.a. vom 28.09.2006 |
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