JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 21.07.2009, Aktenzeichen: BVerwG 9 B 71.08
| Leitsatz: | Die Annahme, dass einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans ausnahmsweise nur eine begrenzte Erschließungswirkung zukommt, ist nicht beschränkt auf den Fall eines zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufenden, spiegelbildlich bebaubaren Grundstücks (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 <366 f.>) oder der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu völlig unterschiedlichen Baugebieten (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32). Die genannten Konstellationen sind nur beispielhaft und nicht abschließend. Entscheidend ist, ob sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 131 Abs. 1, VwGO § 154 Abs. 2, VwGO § 132, |
| Stichworte: | Begrenzte Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage im Bereich eines Bebauungsplans auf Teilfläche eines Grundstücks, Aussagekräftigkeit eines die Gestattung von Stellplätzen oder Garagen beinhaltenden Bebauungsplans über bebauungsrechtliche Anforderungen an die Bebaubarkeit eines Grundstücks mit baulichen Anlagen, Vorliegen eines das Erschlossensein i.S.v. § 131 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) begründenden Erschließungsvorteils, |
| Verfahrensgang: | OVG Hamburg, 1 Bf 443/03 vom 26.09.2008 |
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