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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 21.01.1999, Aktenzeichen: BVerwG 11 VR 8.98 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 11 VR 8.98

Beschluss vom 21.01.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Die Antragsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG ist auf einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden.

Einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre.

Gegenüber einem sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sonst ergebenden Anspruch eines Nachbarn auf eine Schutzauflage kann sich der Träger eines Schienenwegebauvorhabens nicht auf Mehrkosten berufen, die ihm dadurch entstehen, daß er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens des Nachbarn unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk gesetzt hat und der Klage erst danach stattgegeben wird.

Beschluß des 11. Senats vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 -
Rechtsgebiete:VwGO, AEG, VwVfG
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 7, VwGO § 123, AEG § 20 Abs. 5, VwVfG § 74 Abs. 2,
Stichworte:Planfeststellung für den Ausbau eines Schienenweges, Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, Antrag auf Änderung eines ablehnenden Beschlusses, Antragsfrist für Abänderungsantrag, später eintretende Tatsachen, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, unzumutbare Nachteile, Unterbleiben von Schutzvorkehrungen.,

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