JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 19.09.2000, Aktenzeichen: BVerwG 11 BN 6.00
| Leitsatz: | Leitsatz: Bundesrecht enthält keine Vorgabe, dass von Kommunen beantragte Amtshandlungen der Landesbehörden gebührenfrei bleiben müssen oder zumindest nur mit einem verringerten Gebührensatz belegt werden dürfen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Das gilt zumindest dann, wenn die für derartige Amtshandlungen erhobenen Gebühren von den Kommunen auf Dritte abgewälzt werden können. Beschluss des 11. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 11 BN 6.00 - |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, HGW |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, VwGO § 132 Abs. 2, HGW § 50 Abs. 1, |
| Stichworte: | Verwaltungsgebühren, Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsprinzip, Gleichbehandlung von Kommunen mit anderen Gebührenschuldnern, Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung, Genehmigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage, Ingenieurbauwerk., |
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