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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 19.08.2008, Aktenzeichen: BVerwG 3 B 11.08 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 B 11.08

Beschluss vom 19.08.2008


Leitsatz:Das Gericht ist verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das gilt auch für Erkenntnisquellen zur Gesetzgebungsgeschichte wie Parlamentsdrucksachen.

Wird eine Subvention durch Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz.

Dem Begehren, eine Subvention zu gewähren, die gesetzlich geregelt ist, kann das Fehlen oder der Wegfall einer verwaltungsinternen Durchführungsvorschrift nicht entgegengehalten werden.

Stellt das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung, so ist der bloße Verweis auf fehlende Haushaltsmittel nur dann eine zulässige Ermessensausübung, wenn dies dem Zweck der im Subventionsgesetz enthaltenen Ermächtigung entspricht. Stellt das Gesetz den Subventionsanspruch unter einen Haushaltsvorbehalt, so wird damit dem Haushaltsgesetzgeber regelmäßig nur die Befugnis eingeräumt, den finanziellen Rahmen der Förderung zu konkretisieren, ihre näheren Modalitäten insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen und die Förderung so mit den anderen öffentlichen Ausgaben zu koordinieren.
Rechtsgebiete:VwGO, HGrG, BHO/LHO, PflegeVG, SGB XI, PflegeV-AG Sachsen-Anhalt
Vorschriften:VwGO § 108, HGrG § 3, BHO/LHO § 3, BHO/LHO § 23, PflegeVG Art. 52, SGB XI § 9, SGB XI § 82, PflegeV-AG Sachsen-Anhalt § 7, PflegeV-AG Sachsen-Anhalt § 8 Abs. 3,
Stichworte:Verfahrensmangel, Überzeugungsgrundsatz, aktenwidrige Entscheidung, Pflegeheim, Altenpflegeheim, Investition, Investitionsförderung, Schuldendienstförderung, Subvention, "alte Last", Pflege-Investitionshilfeprogramm Ost, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Haushaltsplan, Haushaltsmittel, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Härtefall,
Verfahrensgang:VG Halle, VG 1 A 83/01 HAL vom 25.02.2004
OVG Magdeburg, OVG 3 L 193/04 vom 25.09.2007

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