JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 19.06.1998, Aktenzeichen: BVerwG 6 B 70.97
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Anerkennung eines Wehrpflichtigen, der sich in der ehemaligen DDR zur Ableistung eines verlängerten Wehrdienstes verpflichtet hatte, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen setzt voraus, daß sich bei ihm zwischenzeitlich ein Wandel in der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe vollzogen hat. Angesichts der nachteiligen Folgen, die eine Verweigerung des Grundwehrdienstes oder die Ableistung des Wehrersatzdienstes als "Bausoldat" in der ehemaligen DDR nach sich zog, sind an die Darlegung eines solchen Wandels keine hohen Anforderungen zu stellen. Beschluß des 6. Senats vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 - I. VG Berlin vom 09.06.1997 - Az.: VG 27 A 537.96 - |
| Rechtsgebiete: | GG, KDVG |
| Vorschriften: | GG Art. 4 Abs. 3 Satz 1, KDVG § 5, KDVG § 9 ff., |
| Stichworte: | Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR, Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach der Wiedervereinigung, Erfordernis eines Wandels der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe., |
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