JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 19.06.1998, Aktenzeichen: BVerwG 6 AV 2.98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist bereits im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig. 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ab Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll. 3. Ein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO ist auch dann, wenn es um die Vollstreckung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs geht, in der Regel nicht gegeben, wenn es der Vollstreckungsschuldner unterlassen hat, in der Vorinstanz einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 712 ZPO zu stellen. Beschluß des 6. Senats vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 AV 2.98 - I. VG Saarlouis vom 19.06.1996 - Az.: VG 1 K 86/95 - II. OVG Saarlouis vom 01.04.1998 - Az.: OVG 8 R 27/96 - |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 167, ZPO § 712, ZPO § 719 Abs. 2, |
| Stichworte: | Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision, presserechtlicher Auskunftsanspruch., |
Um den Volltext vom BVERWG – Beschluss vom 19.06.1998, Aktenzeichen: BVerwG 6 AV 2.98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BVERWG - 19.06.1998, BVerwG 6 AV 2.98" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum