JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 18.12.2006, Aktenzeichen: BVerwG 3 B 63.06
| Leitsatz: | Der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG aufgrund eines bestandskräftigen Bescheids der Zuordnungsbehörde auf Auskehr des Erlöses oder Wertersatz in Anspruch Genommene kann sich jedenfalls so lange nicht auf die Berechtigung eines privaten Dritten an dem Zuordnungsobjekt berufen, wie dieser selbst ihm gegenüber keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht hat. |
| Rechtsgebiete: | VZOG |
| Vorschriften: | VZOG § 8 Abs. 4 Satz 2, |
| Stichworte: | Erlös, Veräußerungserlös, Verkaufserlös, Verfügungsbefugnis, Verfügungsbefugter, Verfügungsberechtigung, Verfügungsberechtigter, Erlösauskehr, Erlösauskehranspruch, Verfügung, Vorrang der vermögensrechtlichen Berechtigung, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg VG 5 A 444/05 MD vom 30.03.2006 |
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