JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 18.02.2002, Aktenzeichen: BVerwG 3 B 149.01
| Leitsatz: | 1. Ein Beklagter, dessen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist nicht materiell beschwert und darf nicht mit Blick auf ihm nachteilige Urteilsgründe mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen (Fortführung ständiger Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 17, 352). 2. Zum Einfluss des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppmaßnahmen, die auf nicht revisibles Landesrecht gestützt sind (Bestätigung von BVerwGE 90, 189 <193>). |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), VwGO § 133, |
| Stichworte: | Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für Nichtzulassungsbeschwerde, materielle Beschwer, Nichtzulassungsbeschwerde, materielle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung, Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht, Landesrecht, Abschlepp-Maßnahme nach - und Einfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Einfluss des -es auf Abschleppmaßnahmen nach Landesrecht, Mobiltelefon, Angabe des -s sowie der Adresse und Einfluss auf rechtmäßige Abschleppmaßnahme, |
| Verfahrensgang: | VG Hamburg 3 VG 268/2000 OVG Hamburg OVG 3 Bf 429/00 |
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