JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 17.05.2000, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 9.99
| Leitsatz: | Leitsätze: Eine Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern ist nach § 9 Abs. 4 BPersVG für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter. Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung um deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde. Die Differenz muß mindestens das 1,33-fache dieser Notenstufe betragen (wie Beschluß vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -). Beschluß des 6. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - I. VG Greifswald vom 13.10.1998 - Az.: VG 7 A 1328/98 - II. OVG Greifswald vom 14.07.1999 - Az.: OVG 8 L 313/98 - |
| Rechtsgebiete: | BPersVG, GG |
| Vorschriften: | BPersVG § 9 Abs. 4, GG Art. 33 Abs. 2, |
| Stichworte: | Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Leistungsgrundsatz, Bestenauslese., |
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